Sie erhalten bei mir eine individuelle Lohnsteuerberatung und die Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die für die Lohnabrechnung notwendig ist. Ich fertige für Sie die laufenden Lohnabrechnungen, führe die Lohnkonten der Arbeitnehmer und sorge für alle erforderlichen An- und Abmeldungen beim Finanzamt und bei den Krankenkassen.
Neben der eigentlichen Zahlung des Lohnes bzw. Gehalts an Ihren Mitarbeiter, sind noch die Sozialversicherungsbeiträge bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats elektronisch zu melden und von Ihnen bis zum drittletzten Bankarbeitstag an die Krankenkassen zu zahlen. Werden die Beiträge später gemeldet bzw. bezahlt entstehen Säumniszuschläge. Zudem können die Sozialversicherungsträger die Beiträge auch schätzen. Falls Änderungen (z.B. Eintritte / Austritte von Mitarbeitern, Gehältsänderungen, Stundenlöhne) bei Ihren Lohnabrechnungen eintreten teilen Sie dies daher frühzeitig mit. Einen aktuellen Fristenkalender habe ich Ihnen zur Verfügung gestellt. Mir sind die Angaben zum Lohnlauf (welcher Mitarbeiter welche Beträge verdient hat bzw. wie viele Stunden welcher Mitarbeiter gearbeitet hat) spätestens 2 Werktage vor Fristablauf zur Verfügung zu stellen.
Die Gebühren eines Steuerberaters sind durch die Steuerberatervergütungsverordnung(StBVV) gesetzlich geregelt. Für die Lohnbuchführung entsteht nach § 34 Abs. 2 StBVV eine monatliche Gebühr je abgerechneten Mitarbeiter von 16,50 € zzgl. 19 % USt. Im Einzelfall können die Gebühren höher oder niedriger sein (abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit).
Für die erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos und der Aufnahme der Daten eines neuen Mitarbeiters entsteht nach § 34 Abs. 1 StBVV eine einmalige Gebühr von 18,00 € zzgl. 19 % USt. je Mitarbeiter.
Neben der Gebühr für die Lohnbuchführung sind noch Post- und Telekommunikationsentgelte (Auslagen) nach § 16 StBVV zu erstatten, die 20 % der abgerechneten Gebühren, max. jedoch 20,00 € zzgl. 19 % USt. betragen.
Für alle anderen, sonstigen Tätigkeiten (z.B. Erteilung/Ausfüllen von Bescheinigungen, Ausfüllen von Formularen/Fragebögen, Erstellung von Arbeitsverträgen, Betriebsprüfungen, Stellung von Anträgen, Klärung von Rückfragen usw.) entsteht nach § 34 Abs. 5 StBVV i.V.m. § 13 StBVV die Zeitgebühr – diese beträgt 75,00 € zzgl. 19 % USt. je angefangene halbe Stunde.
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